vorbringt, setzt sich der angefochtene Entscheid nicht mit den von ihm genannten Vergleichsbeispielen auseinander. Dies stellt einen Mangel der Begründung dar. Der Beschwerdeführer konnte den Bauabschlag aber dennoch sachgerecht anfechten. Es wurden im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Besprechungen vor Ort durchgeführt und verschiedene Varianten besprochen, was der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins anerkannte.5 Es war dem Beschwerdeführer daher möglich, seine Rechte zu wahren und den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Denkmalschutz