c) Im angefochtenen Entscheid ist im Sachverhalt dargelegt, dass die Gemeinde das Bauvorhaben aus gestalterischen Gründen ablehnte und dass in der Folge mehrere Varianten des Bauvorhabens diskutiert wurden, darunter solche mit geschlossenem Sockel. Die Begründung unter dem Titel Erwägungen ist knapp. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass Aspekte der Gestaltung und des Ortsbildschutzes als Gründe für den Bauabschlag genannt werden und dass das Bauvorhaben eine Verschlechterung gegenüber der bestehenden Situation darstelle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)