a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bauabschlag sei ungenügend begründet. Die Gemeinde lege nicht dar, weshalb sich das Bauvorhaben nicht in das Ortsbild einordne. Zudem setze sie sich nicht mit seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 bzw. der eingereichten Fotodokumentation mit vergleichbaren Terrassen auseinander.