2. Am 24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Baugesuch ein für die Vergrösserung des Balkons auf dem Autounterstand. Es ist vorgesehen, das Schrägdach des Autounterstands durch ein vertikales Balkongeländer in Holzkonstruktion zu ersetzen. Die Gemeinde erachtete die Projektänderung aus gestalterischen Gründen nicht als bewilligungsfähig und teilte dies dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 mit. Der Beschwerdeführer hielt an der Projektänderung fest und verlangte die Fortsetzung des Verfahrens.