Die Erstellung eines Satteldaches ist im vorliegenden Fall für die Nutzung der Sonnenenergie nicht erforderlich. Es ist sogar davon auszugehen, dass eine Fotovoltaikanlage auf dem bestehenden Flachdach effizienter wäre. Das Gebäude des Beschwerdeführers steht nämlich so, dass das von ihm gewünschte Satteldach eine Ost-West-Ausrichtung hätte, auf dem Flachdach dagegen die Fotovoltaikelemente nach Süden ausgerichtet und in einem optimalen Winkel aufgeständert werden könnten, wodurch ein höherer Ertrag erzielt werden kann. d) Die Gemeinde hat daher dem Bauvorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten