Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme sind vorliegend nicht erfüllt. So ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Undichte eines Flachdaches kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG, da heute langlebige, dichte Flachdächer erstellt werden bzw. bestehende Dächer entsprechend saniert werden können.10 Und da auf Flachdächern effiziente Fotovoltaikanlagen baubewilligungsfrei erstellt werden können, liegt auch kein Ausnahmegrund nach Art. 26a BauG vor. Die Erstellung eines Satteldaches ist im vorliegenden Fall für die Nutzung der Sonnenenergie nicht erforderlich.