beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Im Zusammenhang mit Energiegewinnungsanlagen sieht Art. 26a BauG zudem vor, dass Ausnahmen von kommunalen Gestaltungsvorschriften gewährt werden können, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme sind vorliegend nicht erfüllt.