c) Der Beschwerdeführer hat kein Ausnahmegesuch für die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften gestellt; die Gemeinde musste daher keine Interessenabwägung vornehmen. Im Übrigen könnte ein Ausnahmegesuch auch nicht bewilligt werden: Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 7; BGer 1P.709/2004 vom 15.4.2005 E. 2.3; VGE 22449 vom 28.11.2006 E. 5.4 8