a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baugesuch sei trotzdem zu bewilligen, da die Vorteile des Vorhabens in Bezug auf die Energiegewinnung und eine nachhaltige, dauerhafte Sanierung des Daches allfällige gestalterische Nachteile überwiegen würden. b) Verstösst ein Bauvorhaben gegen eine Ästhetikvorschrift, so ist es nicht bewilligungsfähig, denn Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Eine Abwägung zwischen den Interessen an der Einhaltung der Ästhetikvorschriften und allfälligen anderer Interessen hat, solange kein Ausnahmegesuch gestellt wurde, nicht zu erfolgen.9