Andererseits gehören sie zur zweigeschossigen Wohnzone W2, für die gemäss den Hinweisen im GBR nicht Flachdächer, sondern Satteldächer als vorherrschendes Merkmal gelten. Die vom Beschwerdeführer genannten Gebäude mit Walmdächern können daher nicht als Vergleich dienen; für sie gelten andere Vorschriften zur Dachgestaltung. h) Die Gemeinde kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Dachgestaltungs- und Ästhetikvorschriften des GBR widerspricht. 3. Ausnahme