daher als Flachdach zu gestalten bzw. diese Dachform ist beizubehalten. Dies umso mehr, als die bestehende Bebauung zwischen A.________- und B.________ ausnahmslos Flachdächer aufweist. Unerheblich ist dagegen, dass sich südlich und östlich der Flachdachsiedlung auch Gebäude mit Walmdächern befinden. Diese Häuser sind einerseits durch eine Strasse von der Flachdachsiedlung getrennt und werden nicht als Einheit mit der Siedlung wahrgenommen. Andererseits gehören sie zur zweigeschossigen Wohnzone W2, für die gemäss den Hinweisen im GBR nicht Flachdächer, sondern Satteldächer als vorherrschendes Merkmal gelten.