g) Zudem würde die Erstellung eines Satteldaches auch gegen die speziellen Dachgestaltungsvorschriften von Ziff. 414 GBR verstossen: Die Gestaltung der Dächer hat sich gemäss dieser Vorschrift nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, die das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Das GBR hält als Hinweis zu dieser Bestimmung ausdrücklich fest, dass in den drei- und mehrgeschossigen Wohn-, Misch- und Arbeitszonen das "vorherrschende" Merkmal Flachdächer seien. Das Gebäude des Beschwerdeführers befindet sich in einer dreigeschossigen Wohnzone. Sein Dach ist 7