f) Die Gemeinde kam gestützt auf die Beurteilung der Fachberatung zum Schluss, dass das Vorhaben ihren Gestaltungsvorschriften widerspreche. Diese Beurteilung überzeugt und ist nicht zu beanstanden: Das Areal zwischen der A.________Strasse und der B.________Strasse ist einheitlich mit Flachdachhäusern bebaut, die als Einheit bzw. abgeschlossene Siedlung wahrgenommen werden. Die Flachdächer sind eines der prägenden Merkmale dieser Überbauung. Ein Satteldach auf einem einzelnen dieser Flachdachbauten würde sowohl auf dem Gebäude als solches als auch in der Siedlung völlig fremd und damit störend wirken.