Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.3 Das Baureglement der Gemeinde Ittigen (GBR4) enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 411 1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gestaltung soll zudem ehrlich und zeitgemäss sowie dem Standort, der Nutzung und der Bedeutung der Bauaufgabe angemessen sein. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: