Der Beschwerdeführer dagegen vertritt die Auffassung, ein Satteldach mit einer Dachneigung von fünf Grad unterscheide sich optisch kaum von einem Flachdach und passe gut ins Orts- und Quartierbild. Es stimme nicht, dass im Quartier eine einheitliche Bebauung mit Flachdachhäusern bestehe. So befänden sich auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Strassenseite zwei Liegenschaften mit Walmdächern. Auch die von der Gemeinde genannte Siedlung, bestehend aus neun dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, sei alles andere als einheitlich gebaut. Die Gebäude seien kreuz und quer auf dem Areal angeordnet und hätten unterschiedliche Dimensionen und Formen.