a) Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben die Baubewilligung verweigert mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche sowohl ihren allgemeinen Gestaltungsvorschriften als auch den Vorschriften zur Dachgestaltung. Sie verweist in der Begründung ihres Entscheides auf die Beurteilung ihrer Fachstelle und hält insbesondere fest, mit der Erstellung eines Satteldaches würde das einheitliche Erscheinungsbild der bestehenden Flachdachsiedlung aufgebrochen.