b) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.‒ werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung