18 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 12 19 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 12 11 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.‒ (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Augenschein und die Teilnahme eines Vertreters des OIK I. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).