Bei den vorhandenen Gehölzen auf der Nordwestseite handelt es sich um Stockaustriebe von Eschen und Bergahorn, beides Baumarten, die recht hoch werden können. Die Austriebe werden von der Gemeinde daher regelmässig zurückgeschnitten, was der Beschwerdeführerin im Übrigen mehr als recht ist, wie sie anlässlich des Augenscheins erklärte.19 Art. 46 Abs. 4 GBR ist daher auch in dieser Hinsicht eingehalten. c) Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16