Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache in einem einzigen Satz zwei Rügen vorgebracht, nämlich dass die in Art. 46 GBR vorgeschriebene Bepflanzung mit Bäumen beim Bauvorhaben nicht vorgesehen sei und dass die Zufahrt die Minimalbreite für eine strassenmässige Erschliessung nicht einhalte. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Bepflanzung nicht geäussert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hätte, würde es sich nur um eine leichte Gehörsverletzung handeln, welche die BVE im vorliegenden Verfahren heilen kann.17