5. Bepflanzung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht zu ihrer Rüge geäussert, dass die gemäss Art. 46 Abs. 4 GBR erforderliche Bepflanzung mit Bäumen nicht umgesetzt werde. Sie rügt aber keine konkrete Rechtsverletzung.