d) Zur Verkehrssituation hielt der Vertreter des OIK I am Augenschein fest, bei allen Einfahrten zur Verkehrszone "Zentrum Wengen" sei eine Begegnungszone und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge signalisiert, von dem Elektrofahrzeuge und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ausgenommen seien. Es dürfe maximal 20 km/h gefahren werden und Fussgänger seien vortrittsberechtigt. Insofern bestehe in Bezug auf die Verkehrssicherheit bereits eine privilegierte Situation. Diese Signalisation entspreche zwar nicht der vom OIK I genehmigten neuen Verkehrsanordnung vom 16. Januar 2012. 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)