Vorliegend braucht es keine neue Erschliessungsstrasse; der geplante Sammelparkplatz soll vielmehr über ein bestehendes Gemeindesträsschen erschlossen werden, das ebenfalls den Namen W.________ trägt. Unter den Voraussetzungen von Art. 5 BauV kann eine bestehende Zufahrt, die die Kriterien für eine neue Strasse nicht erfüllen würde, eine genügende Erschliessung darstellen. Art. 5 Bst. a BauV setzt dafür voraus, dass das Bauprojekt in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone liegt, dass die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind.