Zugänglichkeit zum geplanten Parkplatz für die Rettungsdienste (Feuerwehr und Sanität) gewährleistet ist und dass die Erschliessung den Beanspruchungen gewachsen ist, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der übrigen Grundstücke ergeben, die über diese Zufahrt erschlossen werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BauG). Die näheren Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind in Art. 3 ff. BauV6 umschrieben. Für neue Zufahrtsstrassen mit Gegenverkehr ist gemäss Art. 7 BauV eine Fahrbahnbreite von 4,2 m erforderlich. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 3 BauV).