Das Abstellen von Fahrzeugen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden, ist somit auch in Wengen keine zweckwidrige Nutzung eines Sammelparkplatzes. Ob der Parkplatz rechtmässig im Rahmen der Ausnahmefahrbewilligung genutzt werden wird, ist wie erwähnt nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens. Zu beurteilen ist einzig die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solches. Der geplante Parkplatz entspricht der Zweckbestimmung von Art. 46 Abs. 4 GBR und ist zonenkonform. 3. Erschliessung