c) In der Zone für öffentliche Nutzung P1 sind Sammelparkplätze und die dafür erforderlichen eingeschossigen oberirdischen Bauten zulässig. Mit den 20 geplanten Parkplätzen entspricht das Bauvorhaben somit Art. 46 Abs. 4 GBR. Die Bestimmung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Lauterbrunnen und enthält keine Einschränkungen in Bezug auf einzelne Fahrzeugkategorien (Elektrofahrzeuge oder mit fossilen Brennstoffen betriebene Autos). Das Abstellen von Fahrzeugen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden, ist somit auch in Wengen keine zweckwidrige Nutzung eines Sammelparkplatzes.