c) Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. D.________ die anwendbaren Vorschriften einhält (vgl. Art. 2 BauG), namentlich ob der geplante Parkplatz der Zonenbestimmung von Art. 46 Abs. 4 GBR entspricht und genügend erschlossen ist (vgl. Art. 7 BauG). Die heutigen (und zukünftigen) Verkehrsmassnahmen in Wengen, die Voraussetzungen und Auflagen für die Ausnahmefahrbewilligungen und deren Einhaltung durch die Fahrzeuglenker sind andere Themen und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Insoweit kann nicht auf die