Mit der erfolgten Umzonung der Parzelle Nr. D.________ in eine Zone für öffentliche Nutzung P1 (Sammelparkplätze) ist die Frage nach dem Bedarf beantwortet und kann im Baubewilligungsverfahren nicht erneut aufgeworfen werden. Demnach erübrigt sich auch die beantragte Erhebung der in Wengen zugelassenen Fahrzeuge nach Art des Antriebs und ihres Bewilligungszwecks. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.