Die Gemeinde bringt dagegen vor, die Nutzung des Parkplatzes werde durch die Fahrregelung auf den Strassen eingeschränkt. Der Parkplatz werde zu mehr Ordnung im Dorf beitragen, denn es sei damit zu rechnen, dass Fahrten zu den Geschäften und das Parkieren auf den Trottoirs eher unterlassen würden, wenn auf einem zentralen Platz 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 parkiert werden könne. Das Baugesuch für den geplanten Parkplatz habe aber keinen sachlichen Zusammenhang mit der Fahrregelung von Wengen und deren Umsetzung.