Für die erlaubten betriebsnotwendigen Fahrten bestehe aber kein Bedarf nach einem Sammelparkplatz. Das Bauvorhaben sei aufgrund seiner zentralen Lage für zweckwidriges Parkieren geradezu prädestiniert und würde die nicht betriebsnotwendigen Fahrten weiter fördern. Um eine zweckwidrige Nutzung des geplanten Sammelparkplatzes zu verhindern, hätten vorgängig einschränkende Massnahmen (Öffnungszeiten des Parkplatzes, Parkdauer, Parkverbot für Quads und landwirtschaftliche Fahrzeuge etc.) erlassen werden müssen.