2. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, eine uneingeschränkte Nutzung des Parkplatzes durch sämtliche Arten von Fahrzeugen widerspreche dem in Wengen grundsätzlich geltenden Fahrverbot. Zonenkonform sei nur ein Sammelparkplatz, welcher der Verkehrsgrundordnung, d.h. dem grundsätzlich geltenden Fahrverbot, Rechnung trage. Die Gemeinde erteile grosszügig Ausnahmefahrbewilligungen für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotoren. Für die erlaubten betriebsnotwendigen Fahrten bestehe aber kein Bedarf nach einem Sammelparkplatz.