Das Rechtsamt führte im Beisein der Parteien sowie eines Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes, Oberingenieurkreis I (TBA, OIK I) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 24. März 2015 Gebrauch. Die Beschwerdeführerin teilt in ihren Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 mit, dass sie an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhalte. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.