2. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 25. November 2014 mit Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 30. Oktober 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 beantragt das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 (eingegangen am 24. Dezember 2014), die Beschwerde sei abzuweisen.