ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/132 Bern, 11. Mai 2015 SV in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Haus Adler, 3822 Lauterbrunnen Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 30. Oktober 2014 (bbew 139/2014/mb; Erstellen eines bekiesten Parkplatzes) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Lauterbrunnen will in der W.________ auf ihrer Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. D.________ einen bekiesten Parkplatz für ca. 20 Fahrzeuge erstellen. Das Baugesuch vom 8. Juli 2014 leitete sie zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Die Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. D.________ liegt in der Zone für öffentliche Nutzung P1 (Sammelparkplätze). Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. 2 Mit Gesamtentscheid vom 30. Oktober 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung. 2. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 25. November 2014 mit Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 30. Oktober 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 beantragt das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 (eingegangen am 24. Dezember 2014), die Beschwerde sei abzuweisen. Das Rechtsamt führte im Beisein der Parteien sowie eines Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes, Oberingenieurkreis I (TBA, OIK I) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 24. März 2015 Gebrauch. Die Beschwerdeführerin teilt in ihren Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 mit, dass sie an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhalte. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ob auf alle Vorbringen eingetreten werden kann, ist den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 2. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, eine uneingeschränkte Nutzung des Parkplatzes durch sämtliche Arten von Fahrzeugen widerspreche dem in Wengen grundsätzlich geltenden Fahrverbot. Zonenkonform sei nur ein Sammelparkplatz, welcher der Verkehrsgrundordnung, d.h. dem grundsätzlich geltenden Fahrverbot, Rechnung trage. Die Gemeinde erteile grosszügig Ausnahmefahrbewilligungen für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotoren. Für die erlaubten betriebsnotwendigen Fahrten bestehe aber kein Bedarf nach einem Sammelparkplatz. Das Bauvorhaben sei aufgrund seiner zentralen Lage für zweckwidriges Parkieren geradezu prädestiniert und würde die nicht betriebsnotwendigen Fahrten weiter fördern. Um eine zweckwidrige Nutzung des geplanten Sammelparkplatzes zu verhindern, hätten vorgängig einschränkende Massnahmen (Öffnungszeiten des Parkplatzes, Parkdauer, Parkverbot für Quads und landwirtschaftliche Fahrzeuge etc.) erlassen werden müssen. Die Gemeinde bringt dagegen vor, die Nutzung des Parkplatzes werde durch die Fahrregelung auf den Strassen eingeschränkt. Der Parkplatz werde zu mehr Ordnung im Dorf beitragen, denn es sei damit zu rechnen, dass Fahrten zu den Geschäften und das Parkieren auf den Trottoirs eher unterlassen würden, wenn auf einem zentralen Platz 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 parkiert werden könne. Das Baugesuch für den geplanten Parkplatz habe aber keinen sachlichen Zusammenhang mit der Fahrregelung von Wengen und deren Umsetzung. b) Der geplante Parkplatz soll zur Verkehrsberuhigung im Zentrum von Wengen beitragen und ist insofern Teil einer Gesamtlösung, welche die Gemeinde längerfristig umsetzen will. Zur Diskussion steht seit längerem eine Umfahrung der Dorfstrasse. Es ist vorgesehen, auf beiden Seiten des Dorfes einen öffentlichen Parkplatz zu erstellen (Parkplatz in der W.________ und ein Parkplatz nördlich der Dorfstrasse), um die Dorfstrasse zu entlasten.3 Die Bauparzelle in der W.________ wurde mit Zonenplanänderung vom 19. August 2009 von der Kernzone in eine Zone für öffentliche Nutzungen mit der Zweckbestimmung "Sammelparkplätze P1" gemäss Art. 46 Abs. 4 GBR4 umgezont. Dem Erläuterungsbericht zur Zonenplanänderung ist zu entnehmen, dass in der W.________ ca. 20 öffentliche, ebenerdige ungedeckte Parkplätze geplant sind, die zum Teil für Park+Ride benützt und bewirtschaftet werden sollen.5 Die Frage, ob in Wengen tatsächlich Bedarf nach einer Parkierungsanlage besteht, war bereits Gegenstand dieses Planungsverfahrens. Die Gemeinde hat damals dargelegt, dass auch im verkehrsarmen Wengen ein Bedürfnis nach öffentlichen Parkplätzen besteht, namentlich in der Nähe des Bahnhofs. Mit der erfolgten Umzonung der Parzelle Nr. D.________ in eine Zone für öffentliche Nutzung P1 (Sammelparkplätze) ist die Frage nach dem Bedarf beantwortet und kann im Baubewilligungsverfahren nicht erneut aufgeworfen werden. Demnach erübrigt sich auch die beantragte Erhebung der in Wengen zugelassenen Fahrzeuge nach Art des Antriebs und ihres Bewilligungszwecks. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. c) Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. D.________ die anwendbaren Vorschriften einhält (vgl. Art. 2 BauG), namentlich ob der geplante Parkplatz der Zonenbestimmung von Art. 46 Abs. 4 GBR entspricht und genügend erschlossen ist (vgl. Art. 7 BauG). Die heutigen (und zukünftigen) Verkehrsmassnahmen in Wengen, die Voraussetzungen und Auflagen für die Ausnahmefahrbewilligungen und deren Einhaltung durch die Fahrzeuglenker sind andere Themen und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Insoweit kann nicht auf die 3Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 5 und 11, Voten Ris; Schlussbemerkungen der Gemeinde vom 24. März 2015 4 Baureglement der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, 1998 5 Erläuterungsbericht zur Zonenplanänderung W. vom März 2009, S. 5 und 6 5 Beschwerde eingetreten werden. Ob die Gemeinde für den geplanten Parkplatz ein Nutzungsreglement erlassen will, ist ihr überlassen. Ein solches Reglement ist keine baurechtliche Voraussetzung für den geplanten Parkplatz, weshalb auch auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. c) In der Zone für öffentliche Nutzung P1 sind Sammelparkplätze und die dafür erforderlichen eingeschossigen oberirdischen Bauten zulässig. Mit den 20 geplanten Parkplätzen entspricht das Bauvorhaben somit Art. 46 Abs. 4 GBR. Die Bestimmung gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Lauterbrunnen und enthält keine Einschränkungen in Bezug auf einzelne Fahrzeugkategorien (Elektrofahrzeuge oder mit fossilen Brennstoffen betriebene Autos). Das Abstellen von Fahrzeugen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden, ist somit auch in Wengen keine zweckwidrige Nutzung eines Sammelparkplatzes. Ob der Parkplatz rechtmässig im Rahmen der Ausnahmefahrbewilligung genutzt werden wird, ist wie erwähnt nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens. Zu beurteilen ist einzig die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solches. Der geplante Parkplatz entspricht der Zweckbestimmung von Art. 46 Abs. 4 GBR und ist zonenkonform. 3. Erschliessung a) Die Beschwerdeführerin rügt, die strassenmässige Erschliessung des projektierten Parkplatzes sei ungenügend. Der Weg sei sehr schmal, so dass lediglich zwei Elektrofahrzeuge, nicht aber zwei Autos kreuzen könnten. Die Zufahrt diene bisher lediglich für zwei Häuser, müsse nun aber einen Sammelparkplatz erschliessen. Aktuell verkehrten praktisch keine Fahrzeuge auf diesem Zugangsweg. Mit dem Bauvorhaben sei mit einer massiv steigenden Zahl an Verkehrsbewegungen zu rechnen, da in einem weiten Umkreis keine anderen öffentlichen Parkflächen zur Verfügung stünden. Der bestehende Zufahrtsweg sei dieser Mehrbelastung nicht gewachsen und erfülle von seiner Breite her die Voraussetzungen einer genügenden strassenmässigen Erschliessung nicht. Die Gemeinde bringt dagegen vor, es handle sich um eine sehr kurze, übersichtliche Zufahrt mit Ausweichmöglichkeiten am Anfang und Ende. Die Erschliessung sei für die Verhältnisse in Wengen genügend. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie genügend erschlossen sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauG). Erforderlich ist insbesondere, dass die 6 Zugänglichkeit zum geplanten Parkplatz für die Rettungsdienste (Feuerwehr und Sanität) gewährleistet ist und dass die Erschliessung den Beanspruchungen gewachsen ist, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der übrigen Grundstücke ergeben, die über diese Zufahrt erschlossen werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BauG). Die näheren Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind in Art. 3 ff. BauV6 umschrieben. Für neue Zufahrtsstrassen mit Gegenverkehr ist gemäss Art. 7 BauV eine Fahrbahnbreite von 4,2 m erforderlich. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 3 BauV). Vorliegend braucht es keine neue Erschliessungsstrasse; der geplante Sammelparkplatz soll vielmehr über ein bestehendes Gemeindesträsschen erschlossen werden, das ebenfalls den Namen W.________ trägt. Unter den Voraussetzungen von Art. 5 BauV kann eine bestehende Zufahrt, die die Kriterien für eine neue Strasse nicht erfüllen würde, eine genügende Erschliessung darstellen. Art. 5 Bst. a BauV setzt dafür voraus, dass das Bauprojekt in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone liegt, dass die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind. c) Das Bauvorhaben liegt im Zentrum von Wengen, einem weitgehend überbauten Gebiet. Nach den Feststellungen anlässlich des Augenscheins ist das Strässchen an der schmalsten Stelle etwa 2,5 m breit. Da in Wengen viele Strassen und Wege sehr schmal sind, ist die Feuerwehr mit entsprechenden Gerätschaften ausgerüstet und verfügt über kleinere Fahrzeuge, auf deren Ladefläche Löschaufsätze montiert werden.7 Die Zugänglichkeit für die Rettungsdienste ist somit gewährleistet. d) Zur Verkehrssituation hielt der Vertreter des OIK I am Augenschein fest, bei allen Einfahrten zur Verkehrszone "Zentrum Wengen" sei eine Begegnungszone und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge signalisiert, von dem Elektrofahrzeuge und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ausgenommen seien. Es dürfe maximal 20 km/h gefahren werden und Fussgänger seien vortrittsberechtigt. Insofern bestehe in Bezug auf die Verkehrssicherheit bereits eine privilegierte Situation. Diese Signalisation entspreche zwar nicht der vom OIK I genehmigten neuen Verkehrsanordnung vom 16. Januar 2012. 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 7 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 5, vgl. auch www.feuerwehrwengen.ch > Fahrzeuge/Material 7 Für die Verkehrsteilnehmenden seien jedoch die bestehenden Verkehrssignale massgebend. Zur Erschliessung des geplanten Parkplatzes führte der Vertreter des OIK I aus, es gebe auf diesem Streckenabschnitt zwar keine Kreuzungsmöglichkeiten. Die Fahrzeuglenker müssten daher Sichtkontakt suchen, um die Situation zu regeln. Die Strasse sei auf der gesamten Strecke von 40 bis 50 m ausreichend überblickbar. Da die Zufahrtsgeschwindigkeit maximal bei 20 km/h liege, seien bei der Ausfahrt des Parkplatzes nach der VSS-Norm 640 273a8 Sichtweiten zwischen 10 und 20 m erforderlich. Diese seien eingehalten. Es handle sich um einen kleinen Parkplatz. Bei einem derart geringen Verkehrsaufkommen sei auch die Konfliktwahrscheinlichkeit gering.9 e) Von der Abzweigung beim Grundstück Nr. E.________ bis zur Einmündung in den geplanten Parkplatz ist das Zufahrtssträsschen rund 50 m lang. Es verläuft gerade und ist auf der ganzen Länge gut überblickbar, so dass ein entgegenkommendes Fahrzeug rasch erkannt werden kann. An beiden Enden dieser Strecke bestehen Ausweichmöglichkeiten. Auf dieser schmalen und kurzen Strecke kann zudem nur langsam gefahren werden. Mit schmalen Strässchen und engen örtlichen Gegebenheiten sind die Verkehrsteilnehmenden in Wengen vertraut. Das Strässchen W.________ führt nach dem Parkplatz in nordwestlicher Richtung weiter, wobei die Strassenparzelle dort nur noch etwa 1,2 m breit ist. Effektiv ist das Strässchen allerdings etwas breiter und beansprucht dafür Nachbarparzellen. Dennoch handelt es sich beim Streckenabschnitt, der oberhalb des Parkplatzes in nordwestlicher Richtung weiterführt, mehr um einen Fussweg als um eine befahrbare Strasse,10 so dass aus dieser Richtung kaum mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Zurzeit dient das Strässchen W.________ zur Erschliessung des Gebäudes auf Parzelle Nr. F.________ und kann als Zufahrt zum Personalhaus des A.________ (Parzelle Nr. H.________) sowie eines weiteren Wohngebäudes (Parzelle Nr. G.________) genutzt werden. Die beiden letztgenannten Gebäude sind aber auch von der anderen Seite her zugänglich. Das Verkehrsaufkommen auf dem Streckenabschnitt, der als Zufahrt zum Bauvorhaben dient, ist dementsprechend gering.11 Wie der OIK I überzeugend dargelegt hat, ist die Verkehrssicherheit somit gewährleistet. Mit dem Bauvorhaben entsteht kein grosser Sammelparkplatz, sondern eine kleine Anlage mit lediglich 20 Abstellplätzen. Obwohl die Fahrbewegungen mit dem Bauvorhaben etwas zunehmen werden, wird es sich 8 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), SN 640 273a, Knoten 9 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 7 f. und 10 10 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 3; Fotos Nr. 9-15 11 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 3, Fotos Nr. 10-13 8 insgesamt immer noch um eine geringe Mehrbelastung handeln, der die bestehende Zufahrt problemlos gewachsen ist. Demnach ist das Bauvorhaben genügend erschlossen. 4. Lärmimmissionen a) Die Beschwerdeführerin rügt pauschal, bei einer vorbehaltlosen Öffnung für alle Fahrzeuge sei damit zu rechnen, dass die für den Perimeter der ÜO Nr.1 geltenden Immissionswerte überschritten würden. Sie begründet diese Rüge aber nicht weiter und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Es ist zweifelhaft, ob diese Rüge den Anforderungen an eine fristgerechte, ausreichende Begründung genügt, kann aber offengelassen werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG12). Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen. Das A.________ liegt im Überbauungsplan Nr. 1 "Zentrum Wengen", welcher der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zugeordnet ist.13 Die übrigen an die Bauparzelle angrenzenden Gebiete liegen in der Kernzone, in der ebenfalls die ES III gilt (Art. 60 GBR). Neue Bauten und Anlagen müssen in der ES III die Planungswerte von 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts einhalten (Art. 7 LSV14 und Anhang 3 LSV). b) Bereits im Rahmen der Zonenplanänderung wurden die Auswirkungen eines Sammelparkplatzes in der W.________ geprüft. Der Bericht gemäss Art. 47 RPV15 hält dazu fest, dass das Verkehrsaufkommen von 20 Parkplätzen als gering eingestuft werde. Von der Parkierungsanlage seien keine erheblichen Emissionen zu erwarten.16 Das Bauvorhaben ist ein ausgesprochen kleiner Sammelparkplatz und vergleichbar mit Parkplätzen in Wohnzonen. Aufgrund der engen örtlichen Gegebenheiten und der kurzen Zufahrt ist die Fahrgeschwindigkeit tief, was erfahrungsgemäss nur geringen Verkehrslärm verursacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch das Bauvorhaben die Planungswerte beim A.________ überschritten werden, zumal diese in der ES III recht hoch sind. 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Art. 5 Abs. 6 SBV (Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Nr. 1 "Zentrum Wengen" vom 25. Mai 1976), Abänderung und Ergänzung der SBV vom 19. August 1992 14 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 15 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 16 Erläuterungsbericht zur Zonenplanänderung W. vom März 2009, S. 7 9 10 5. Bepflanzung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht zu ihrer Rüge geäussert, dass die gemäss Art. 46 Abs. 4 GBR erforderliche Bepflanzung mit Bäumen nicht umgesetzt werde. Sie rügt aber keine konkrete Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache in einem einzigen Satz zwei Rügen vorgebracht, nämlich dass die in Art. 46 GBR vorgeschriebene Bepflanzung mit Bäumen beim Bauvorhaben nicht vorgesehen sei und dass die Zufahrt die Minimalbreite für eine strassenmässige Erschliessung nicht einhalte. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Bepflanzung nicht geäussert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hätte, würde es sich nur um eine leichte Gehörsverletzung handeln, welche die BVE im vorliegenden Verfahren heilen kann.17 b) In der Zonenvorschrift zu den Sammelparkplätzen P1 steht unter dem Titel "Grundzüge der Überbauungsordnung und Gestaltung", dass die Plätze mit Bäumen zu bepflanzen sind (Art. 46 Abs. 4 GBR). Wie der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins ausführte, wurde diese Bestimmung im Hinblick auf die grossen Sammelparkplätze erlassen und soll verhindern, dass "Asphaltwüsten" entstehen.18 Das Bauprojekt hat begrünte Böschungen auf der Südost- und Nordwestseite. Bei den vorhandenen Gehölzen auf der Nordwestseite handelt es sich um Stockaustriebe von Eschen und Bergahorn, beides Baumarten, die recht hoch werden können. Die Austriebe werden von der Gemeinde daher regelmässig zurückgeschnitten, was der Beschwerdeführerin im Übrigen mehr als recht ist, wie sie anlässlich des Augenscheins erklärte.19 Art. 46 Abs. 4 GBR ist daher auch in dieser Hinsicht eingehalten. c) Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 18 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 12 19 Protokoll des Augenscheins vom 25. Februar 2015, S. 12 11 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.‒ (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Augenschein und die Teilnahme eines Vertreters des OIK I. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.‒ werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, handelnd durch den Gemeinderat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 - TBA, OIK I, zur Kenntnis, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer Regierungspräsidentin