e) Die Gemeinde hat die Ausnahme zur Unterschreitung des Abstands von der Grünzone damit zu Unrecht erteilt. Die Ausnahme ist zu verweigern und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Auf die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden kann daher verzichtet werden. 5. Kosten