26 BauG besagt lediglich, dass eine erteilte Ausnahme die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen darf und dass allfällige Nachteile auszugleichen sind. Zudem ist die Abweichung vom Erlaubten erheblich, wird doch der geltende Abstand zur 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26–27 N. 5 8 Grünzone von 5 m um 4 m unterschritten. Unerheblich ist sodann, ob die Grünzone im Eigentum der Gemeinde oder von Privaten steht, ebenso wie die Frage, ob die Ausscheidung einer Grünzone an dieser Stelle sinnvoll war. Diese Frage musste im Verfahren der Ortsplanung beantwortet werden und kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüft werden.12