Die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG steht nicht dafür zur Verfügung, eine Ideallösung zu verwirklichen, sondern nur um Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks gerecht zu werden und ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Weder sind Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks gegeben noch liegen solche Unbilligkeiten oder Unzweckmässigkeiten vor. Unerheblich ist auch, ob sich eine reglementskonforme Überbauung des Grundstücks nachteilig auf die Nachbarschaft auswirken würde. Art. 26 BauG besagt lediglich, dass eine erteilte Ausnahme die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen darf und dass allfällige Nachteile auszugleichen sind.