Vielmehr haben die Beschwerdegegner mit ihrer Voranfrage selbst eine Variante aufgezeigt, mit der das Gebäude den Abstand zur Grünzone einhält. Zwar ist fraglich, ob der bei dieser Variante in der Grünzone geplante Swimmingpool bewilligungsfähig wäre. Diese Variante zeigt aber, dass zumindest ein Wohnhaus ohne Weiteres unter Einhaltung des Abstands von der Grünzone errichtet werden könnte und dass das Baugrundstück dafür genügend gross ist. Dass das Bauvorhaben allenfalls redimensioniert bzw. auf den Swimmingpool verzichtet werden müsste, ist hinzunehmen. Die Ausnahmebewilligung nach Art.