Die Gemeinde hielt in ihrer Beurteilung der Voranfrage nur fest, eine der beiden vorgeschlagenen Varianten sei in Bezug auf die Parzellenform schlechter angeordnet. Dass eine befriedigende Gestaltung bei Einhaltung des Zonenabstandes nicht möglich sei, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Bauparzelle bei Verweigerung der Ausnahme zur Unterschreitung des Abstands von der Grünzone gar nicht oder nicht mehr sinnvoll überbaut werden könnte. Vielmehr haben die Beschwerdegegner mit ihrer Voranfrage selbst eine Variante aufgezeigt, mit der das Gebäude den Abstand zur Grünzone einhält.