Die von den Beschwerdegegnern und der Gemeinde genannten Ausnahmegründe, die "bessere Anordnung" und die "sinnvolle Bebauung" stellen vorliegend keine besonderen Verhältnisse im Sinn von Art. 26 BauG dar. Zwar kann eine ästhetisch bessere Lösung ein Ausnahmegrund sein, wenn ohne Ausnahme keine befriedigende Gestaltung erreicht werden kann.11 Dies ist allerdings bei Neubauten kaum je der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Die Gemeinde hielt in ihrer Beurteilung der Voranfrage nur fest, eine der beiden vorgeschlagenen Varianten sei in Bezug auf die Parzellenform schlechter angeordnet.