die Einhaltung des reglementarischen Zonenabstands zur Folge, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden stärker beschattet würde. Der Sinn des in Art. 15 GBR vorgeschriebenen Abstands zur Grünzone liege darin, Konfliktpotential zwischen Bau- und Landwirtschaftszone zu vermeiden. Da das Bauvorhaben jedoch nirgends an die bestehende Landwirtschaftszone grenze, bestehe kein Konfliktpotential.