Die Gemeinde befürwortete aufgrund der besseren Anordnung in Bezug auf die Parzellenform die erste Variante und stellte die erforderliche Ausnahmebewilligung in Aussicht.9 In der Folge begründeten die Beschwerdegegner ihr Ausnahmegesuch vom 3. Mai 2014 mit der besseren Anordnung und Einpassung des neuen Gebäudes in die bestehende Siedlungsstruktur.10 Im angefochtenen Bauentscheid führte die Gemeinde aus, dass eine sinnvolle Bebauung der Parzelle mit Einhaltung des Abstands zur Grünzone kaum mehr gegeben sei. Zudem hätte 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26–27 N. 4 9 Vorakten, pag. 95 10 Vorakten, pag. 94 7