d) Im Baubewilligungsverfahren haben die Beschwerdegegner eine Voranfrage mit zwei Varianten eingereicht. Während eine Variante dem eingereichten Projekt entsprach, sah die andere Variante vor, dass das Gebäude den Abstand zur Grünzone einhält und der Swimmingpool in der Grünzone angelegt wird. Die Gemeinde befürwortete aufgrund der besseren Anordnung in Bezug auf die Parzellenform die erste Variante und stellte die erforderliche Ausnahmebewilligung in Aussicht.9 In der Folge begründeten die Beschwerdegegner ihr Ausnahmegesuch vom 3. Mai 2014 mit der besseren Anordnung und Einpassung des neuen Gebäudes in die bestehende Siedlungsstruktur.10