b) Nach Art. 15 Abs. 1 GBR7 haben sämtliche Bauten und Anlagen gegenüber der Zonengrenze zur Landwirtschaftszone und zur Grünzone einen Abstand einzuhalten, welcher der halben Gebäudehöhe der angrenzenden Fassadenseite, jedoch mindestens 5 m entspricht. Der Abstand des Bauvorhabens zur Grünzone beträgt lediglich 1 m, womit der vorgeschriebene Abstand um 4 m unterschritten ist. Das Bauvorhaben kann nur bewilligt werden, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.