Die Beschwerdegegner bringen vor, die Unterschreitung des Abstands zur Grünzone vermindere niemandem zusätzlich die Aussicht oder die Besonnung. Den Beschwerdeführenden gehe es nur ums Prinzip mit dem Hintergrund, eine möglichst ideale Nutzung der Parzelle zu verhindern oder erneut Verzögerungen des Baubeginnes zu erreichen. Es habe auf die Nachbarn keine negativen Auswirkungen, wenn das Bauvorhaben näher an die Grünzone gebaut werde. Allfällige Nachteile würden auch nicht vorgebracht. Zudem sei das Einfamilienhaus auf diese Weise besser in der Parzelle platziert. Bei einer Einhaltung des Abstandes zur Grünzone entstünde ein deplatziertes Bild.