a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Abstands zur Grünzone erteilt. Mit der Ortsplanung sei die Bauparzelle 2008 in die Bauzone eingezont und der Umfang der Grünzone festgelegt worden. Es dürfe nicht sein, dass auf dem Weg von Ausnahmen die geltenden und zwingenden öffentlichen Bau- und Zonenvorschriften umgangen würden. Wichtige Gründe nach Art. 26 BauG seien nicht gegeben. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da nebst der Rechtsbeständigkeit der Planung, welche zwingend zu beachten sei, kein öffentliches Interesse auszumachen sei.