Dass der Bau von Erschliessungsanlagen nicht in jedem Fall einer Überbauungsordnung bedarf, lässt sich indirekt aus Art. 108a Abs. 1 BauG herauslesen: "Liegt eine Überbauungsordnung vor oder ist keine nötig,…". Die Möglichkeit einer vertraglichen Übertragung der Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen auf die interessierten Grundeigentümer ist im Übrigen in Art. 109 BauG explizit vorgesehen. Diese Rüge ist unbegründet.6