c) Das vorliegende Bauvorhaben besteht aus einem Einfamilienhaus mit Garage und Swimmingpool. Ein Vorhaben dieser Grössenordnung unterliegt nicht dem Vorrang der Planung, auch wenn es einer Ausnahmebewilligung bedarf. Für das Vorhaben wurde lediglich eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Abstands zur Grünzone erteilt. Inwiefern die Übertragung von Bau und Planung der Detailerschliessung mittels eines Erschliessungsvertrags auf eine private Bauträgerschaft eine Planungspflicht zur Folge haben sollte, ist nicht erkennbar. Dass der Bau von Erschliessungsanlagen nicht in jedem Fall einer Überbauungsordnung bedarf, lässt sich indirekt aus Art.