b) Die Bewilligung von Bauvorhaben auf dem Ausnahmeweg ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben nach der gesetzlichen Ordnung eine besondere planungsrechtliche Regelung voraussetzt. Dieser sogenannte Vorrang der Planung gilt nach Art. 19 f. BauG bei "besonderen Bauten und Anlagen". Solche Bauvorhaben, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde abweichen, dürfen nur aufgrund einer Überbauungsordnung bewilligt werden (Art. 19 Abs. 1 BauG).5