a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Gebiet, in dem die Bauparzelle liegt, sei erst kürzlich der Wohnzone W2 zugewiesen worden und anschliessend parzelliert worden. Die Planung und den Bau der Detailerschliessungsanlagen habe die Gemeinde einer privaten Bauträgerschaft übertragen und sie habe es damit verpasst, die Erschliessung mittels Überbauungsordnung zu regeln und auf diese Weise Einfluss auf die Parzellierung zu nehmen. Es könne nicht sein, dass sich daraus ergebende Mängel im Nachhinein mit Ausnahmebewilligungen geheilt würden.